Satzung

Hagenschule e.V.

Satzung

Name und Sitz der Vereinigung
Die Vereinigung führt den Namen "Hagenschule e.V.“. Sie soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dinslaken eingetragen werden und dann den Zusatz „e. V.“ führen.

Zweck der Vereinigung
Zweck der Vereinigung ist, das Gefühl der Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Hagenschule zu erhalten und zu fördern Ideelle und materielle Unterstützung der Schule

Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer den Zwecken der Vereinigung dienen will. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, der über den Beitritt entscheidet, erworben.

Die Mitgliedschaft gilt auch für den Ehepartner, jedoch ist immer nur einer der beiden Ehepartner stimmberechtigt.
Jedes Mitglied erhält zum Beitritt den Text der Satzung, die durch den Beitritt anerkannt wird.Beendigung der Mitgliedschaft

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens zum 31. Oktober eines Jahres erfolgen, wenn nicht bereits eine befristete Mitgliedschaft gewählt worden war.
Für den Ausschluss ist die Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich. Er ist dem Betroffenen durch Einschreibebrief mitzuteilen. Der Betroffene kann über den Ausschluss die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

Aufbringung der Mittel
Die Vereinigung finanziert sich durch Spenden und Beiträge. Der jährliche Beitrag beträgt 12,00 €. Eine Beitragserhöhung kann nur durch die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Jedem Mitglied bleibt es überlassen, eine Spende zu entrichten.

Verwendung der Mittel
Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
Die Verwaltungsausgaben und Entschädigungen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Vorstand
Die laufenden Geschäfte der Vereinigung führt der Vorstand. Er besteht aus:

dem Vorsitzendendem stellvertretenden Vorsitzendendem Leiter der Hagenschule oder einem Vertreter des Lehrerkollegiums der Hagenschuledem Kassenführerdem stellvertretenden Kassenführerdem Schriftführerdem stellvertretenden Schriftführer
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenführer sind Vorstand im Sinne des §26 BGB und vertreten die Vereinigung in der Weise, dass je zwei von ihnen zusammen vertretungsberechtigt sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in formlos einberufenen Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich zugestimmt haben.
Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt. Eine unbeschränkte Wahl ist zulässig. Nach dem Ablauf seiner Geschäftszeit bleibt er bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

Mitgliederversammlung
Alljährlich findet spätestens bis zum 15. März die Jahreshauptversammlung statt. Sie hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu erledigen:

Verlesung des Protokolls der vergangenen JahreshauptversammlungEntgegennahme des Jahresberichtes und der JahresabrechnungBericht der KassenprüferEntlastung des Vorstandes
In jedem zweiten Jahr kommen hinzu:

Wahl des neuen VorstandesWahl von zwei Kassenprüfern für die laufende Amtszeit des Vorstandes.
Weitere Mitgliederversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern unter Angabe des Zweckes und der Gründe einberufen werden.
Die Einladung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, und zwar mindestens zwei Wochen vor der Versammlung.

Beschlussfassung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Schriftführer und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Auflösung der Vereinigung
Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Versammlung durch mindestens 3/4 der Mitglieder der Vereinigung beschlossen werden. Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Vereinigung an die Stadt Dinslaken für gemeinnützige Zwecke der Hagenschule.



 
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